Rechtsprechung
   BFH, 10.12.2008 - X R 59/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13173
BFH, 10.12.2008 - X R 59/08 (https://dejure.org/2008,13173)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2008 - X R 59/08 (https://dejure.org/2008,13173)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - X R 59/08 (https://dejure.org/2008,13173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,13173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels; Einkommensteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels; Unbedingte Veräußerungsabsicht; Veräußerung eines Bauvorhabens vor Fertigstellung

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2
    Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Gewerbesteuerrecht und im Einkommensteuerrecht; Voraussetzungen für das Vorliegen der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze

  • datenbank.nwb.de

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Gewerbesteuerrecht und im Einkommensteuerrecht; Voraussetzungen für das Vorliegen der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. b aa; seither ständige Rechtsprechung; für den gewerblichen Grundstückshandel Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Zu ermitteln ist, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, indizielle Bedeutung.

    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht schließt die Rechtsprechung des BFH nach der Entscheidung in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 aus (besonderen) äußerlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls.

    Als Anzeichen für das Vorliegen einer bei Erwerb vorhandenen unbedingten Veräußerungsabsicht hat der Große Senat beispielsweise angesehen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung das erworbene Grundstück schon vor seiner Fertigstellung verkauft, ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Es hat zudem festgestellt, der Kläger habe sich noch nicht an den allgemeinen Markt gewandt, um die Veräußerung der zukünftigen Wohnungen durch ihn selbst oder die GmbH voranzutreiben und daraus gefolgert, besondere Umstände nach der Vorgabe des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, die eine unbedingte Veräußerungsabsicht indizieren könnten, lägen nicht vor.

    Nach seiner Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) erlauben die vom FG festgestellten besonderen Umstände im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 und die weiteren Indizien des Streitfalls nur den Schluss, dass der Kläger den Miteigentumsanteil in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat.

    Die Veräußerung eines Bauvorhabens vor Fertigstellung ist ein besonderer Umstand im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. b aa; seither ständige Rechtsprechung; für den gewerblichen Grundstückshandel Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Zu ermitteln ist, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, indizielle Bedeutung.

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass dieser auf einen einheitlichen Betätigungswillen schließen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Allerdings können auch bei einem Grundstückshändler Grundstücke der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sein, wenn sie eindeutig privat veranlasst sind und aufgrund der vorliegenden Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Geschäftsvorfällen zu unterscheiden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass dieser auf einen einheitlichen Betätigungswillen schließen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Indiz für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ist unter anderem eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte (BFH-Urteil in BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Beispiele für weitere Indizien sind die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks, das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber (Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885; in BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 05.03.2008 - X R 48/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorweggenommene Werbungskosten - Verletzung der

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Beispiele für weitere Indizien sind die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks, das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber (Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885; in BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Als Anzeichen für das Vorliegen einer bei Erwerb vorhandenen unbedingten Veräußerungsabsicht hat der Große Senat beispielsweise angesehen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung das erworbene Grundstück schon vor seiner Fertigstellung verkauft, ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

    Beispiele für weitere Indizien sind die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks, das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber (Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885; in BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes gelten gewerbesteuerrechtlich dieselben Grundsätze für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels wie gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Einkommensteuer (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28).

    Die Gewinne aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehörenden Objekte sind gewerbesteuerrechtlich als laufende Gewinne zu erfassen (BFH-Urteil in BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28).

  • FG Münster, 16.03.2005 - 10 K 1203/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1693 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Münster vom 16. März 2005 10 K 1203/03 G aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

  • BFH, 20.12.2001 - X B 91/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; neues Zulassungsrecht

  • BFH, 23.02.1994 - X R 98/91

    Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Hierzu wird auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 in der Streitsache X R 59/08 (nicht veröffentlicht --n.v.--) Bezug genommen.

    Hierzu verweist der Senat auf seine Urteile vom 10. Dezember 2008 in den Parallelverfahren X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244) und X R 59/08 (n.v.).

    Das FG wird im zweiten Rechtszug im Streitfall --und nach den Urteilen des Senats vom 10. Dezember 2008 in den Parallelverfahren X R 14/05 und X R 59/08-- zu klären haben, welche Grundstücke zum Betriebsvermögen des Grundstückshandelsbetriebs im Erhebungszeitraum 1994 zählen, in dem der Kläger auch das Einfamilienhaus "A-Straße" erworben hat.

  • FG Hamburg, 29.04.2015 - 2 K 4/13

    Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens

    Die Gewinne aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels gehörenden Objekte sind gewerbesteuerlich als laufende Gewinne zu erfassen (BFH-Urteile vom 10.12.2008 X R 59/08, juris; vom 18.05.1999 I R 118/97, BStBl II 2000, 28).

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteil vom 10.12.2008 X R 59/08, juris).

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.2008 X R 59/08, juris; vom 16.09.2009 X R 48/07, BFH/NV 2010, 212; vom 15.03.2005 X R 51/01, BFH/NV 2005, 1532; vom 05.05.2004 XI R 7/02, BStBl II 2004, 738; vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297).

    Allerdings sind die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen, es sei denn, dass bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (BFH-Urteile vom 10.12.2008 X R 59/08, juris; vom 15.03.2005 X R 51/01, BFH/NV 2005, 1532; vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297; Beschluss vom 14.12.2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577).

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    Auf diese Indizien kommt es aber von vornherein nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 18. September 2002 X R 28/00, BStBl II 2003, 133; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532; vom 18. August 2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965 und vom 10. Dezember 2008 X R 59/08, juris Rn. 22).

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2008 X R 59/08, juris Rn. 33 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 34).

    Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für die Abgrenzung des Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245 [juris-Rn. 20, 27] und vom 10. Dezember 2008 X R 59/08, juris Rn. 34; BMF vom 26. März 2004, BStBl I 2004, 434 Rn. 32).

  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    a) Der Senat hat in den Urteilen vom 10. Dezember 2008 X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244) und X R 59/08 (nicht veröffentlicht, www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen - Recherche) dargelegt, dass zum Umlaufvermögen eines Grundstückshandelsbetriebs, der auf dem Verkauf eines Objekts in unbedingter Veräußerungsabsicht beruht, auch Objekte zählen können, die in (bedingter) Veräußerungsabsicht erworben (gegebenenfalls bebaut) und wieder veräußert werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht